eMail-Marketing – aber bitte rechtssicher!
Auch heute ist das Marketinginstrument „Newsletter“ ein erfolgreiches Werbemittel im Internet. Zahlreiche Fallstricke gilt es jedoch zu umgehen. Abmahnungen sind die Folge von nicht beachteter Kleinigkeiten. Um Ihren Newsletter rechtssicher zu gestalten, sollten Sie daher folgende Grundsätze beachten.
1. Eintragung in Newsletter ausschließlich mit Einwilligung (Double Opt In)
Folgendes Beispiel: Sie betreiben einen Webshop. In diesem Webshop bieten Sie den Kunden an sich für Ihre Newsletter einzutragen, damit diese stets informiert sind. Nun trägt sich ein Kunde ein und Sie erhalten die eMail-Adresse des Kunden. Dürfen Sie nun einfach einen Newsletter an den Kunden versenden?
Nein, dürfen Sie nicht!
Zunächst muss der Kunde eine Bestätigungsmail über den Newsletterversandt erhalten, indem er die Anmeldung über den Newsletterversandt noch einmal explizit bestätigt. Ob dies nun vorteilhaft ist – oder nicht.. das muss jeder selbst entscheiden. Der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 218/07) hat jedenfalls entschieden, dass dieses sogenannte Double-Opt-In-Verfahren Pflicht ist. Das positive ist, dass Ihr Nachbar Sie nicht in 100 verschiedenen Onlineshops etc. zum Newsletterversandt eintragen kann.
Die Gerichte fordern das so genannte Double-Opt-In Verfahren. Der Einwilligende Endverbraucher muss dabei die Einwilligung nochmals bestätigen, bevor der Newsletterversand an den Neukunden zulässig wird. Ausschließlich auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass auch tatsächlich der Endverbraucher die Einwilligung erteilt hat und die zunächst erklärte (Single) Opt-In nicht von einem Dritten stammt.
2. Protokollierung der Einwilligung
Ihr Kunde sagt am Telefon: „Das geht klar. Senden Sie mir ein Newsletter“. Soweit so gut. Allerdings sollten Sie diese Einwilligung des Empfängers in jedem Fall protokollieren, um diese bei eventuellen Abmahnungen oder gerichtlichen Streitigkeiten die Behauptung auch beweisen zu können. Dabei genügt es nicht, double opt in anzubieten, Sie müssen dies und den Klick des Empfängers auf den Link in der Bestätigungsmail auch rechtssicher beweisen können.
Wir raten grundsätzlich im B2C-Bereich den Kauf von eMail-Adressen ab, da diese Protokollierung der Einwilligung in nahezu allen Fällen nicht gegeben ist. Zumal ist fraglich, ob die Endverbraucher überhaupt das Double-Opt-In-Verfahren durchgemacht haben.
Diese Problematik ist den meisten Versendern von Werbemails jedoch nicht bekannt.
3. Anonyme Nutzungsmöglichkeit für den Empfänger
Aus Datenschutzsicht ist der eMail-Versender in jedem Fall verpflichtet, bei der Anmeldung so wenig Daten wie nötig vom Kunden zu speichern bzw. zu erheben. Daher muss dem Interessenten eines eMail-Newsletters die Möglichkeit eingeräumt werden, den Newsletter durch Eingabe einer E-Mail-Adresse – auch ohne personenbezogenen Daten wie Name, Adresse etc. – zu erhalten.
4. Abbestellung des Newsletters!
Der Endverbraucher muss jederzeit die Möglichkeit haben, die eMails wieder abzubestellen. Dazu genügt in aller Regel, wenn dem Verbraucher am Ende eines Newsletters durch Klicken eines Links (z.B. „hier abbestellen) sich vom Newsletterempfang auszutragen. Genauso einfach muss es ihm natürlich auch möglich sein, sich per eMail oder anderem Wege (Fax, Telefon, Postalisch etc.) an den Werbetreibenden zu wenden, um sich aus dem Verteiler wieder austragen zu lassen.
5. Newsletter an Bestandskunden
Etwas anderes gilt in dem Fall, dass bereits ein Geschäftskontakt zu dem Verbraucher besteht. Um Bestandskunden auch ohne Einwilligung Newsletter zukommen zu lassen, müssen die Voraussetzungen des § 7 Abs.3 UWG sämtliche eingehalten werden.
Die Zusendung ist zulässig, wenn:
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Sicherer ist es aber auch hier, die Einwilligung in eMail-Werbung bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen ausdrücklich einzuholen.
6. Nutzungsrechte von Bildern
Achten Sie konkret darauf, dass Ihnen die gewerbliche Nutzung von den verwendeten Bildern gestattet ist. Produktfotos etc. Sie benötigen gemäß § 31 UrhG vom jeweiligen Urheber ein entsprechendes Nutzungsrecht. Vorsicht ist also bei der Auswahl der richtigen Lizenz in Bilddatenbanken geboten. Am einfachsten ist es natürlich, wenn Sie selbst der Urheber von Produktfotos o.Ä. sind.
7. Korrekte Preisangaben inklusive Liefer- und Versandkosten
Die Preisangabenverordnung verfolgt den Zweck, eine sachlich zutreffende und vollständige Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Der Betreiber eines Online-Shops hat daher -genauso wie auf seiner Webseite auch im Newsletter – gem. §1 Abs. 2 PAngV genau anzugeben, dass zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und dass der Preis bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer enthält. Der Sinn darin liegt in der Einfachheit des Vergleichs mit verschiedenen Online-Händlern.
8. Impressumspflicht
Bei einem Newsletter handelt es sich um einen Telemediendienst. Daher besteht für den Betreiber die Pflicht (gem. § 5 TMG) innerhalb der eMail-Werbung -Namen und -Anschrift sowie eine -eMail-Adresse zur „schnellen elektronischen Kontaktaufnahme“ anzugeben.
Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az.: 29 U 2681/03) ist es dabei ausreichend, wenn das Impressum über 2 Klicks erreicht werden kann – womit ein Link in der Werbe-Mail zum Impressum auf der Firmenwebseite den Anforderungen genügen müsste.